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Sicherheit bei Spielgeräten - auch Elternsache!


Der folgende Artikel beschäftigt sich mit der in der Norm für Außenspielgeräte (DIN EN 1176), den geforderten regelmäßigen Überprüfung von Spielplatzgeräten durch so Sachkundige + Sachverständige und

> befasst sich mit der Frage nach den Ausbildungsvoraussetzungen,

> zeigt Probleme auf, die sich in der Ausübung ergeben können,

> gibt Hinweise, worauf Kindertageseinrichtungen und Schulen achten sollten, informiert darüber was überprüft werden muss:



Die Prüfung der Spielgeräte obliegt im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht dem Betreiber des Spielgerätes, dem Träger einer Kitaeinrichtung oder Schule. Dieser muss per Vertrag einen
Sachkundigen bzw. Sachverständigen für Spielplatzgeräte beauftragen, der die Spielgeräte überprüft.

Die zugrunde liegende Norm ist die DIN EN 1176 - Teil 7 „Anleitung für Installation, Inspektion, Wartung und Betrieb“. 

Spielgeräte müssen demnach in Abständen von nicht mehr als 12 Monaten auf ihren betriebssicheren Zustand von Anlage, Fundamenten und Oberflächen durch eine sachkundige Person unter strenger Einhaltung der vom Hersteller erteilten Anweisung überprüft werden. 3 montige Kontrollen und jährliche Hauptuntersuchungen sind vorgeschrieben.



Die Sicherheit von Kindern auf Außenspielflächen und Spielplatzgeräten ist grundsätzlich im Zusammenhang mit pädagogischen Gesichtspunkten, Sicherheitsstandards sowie den Pflichten des Einrichtungsträgers und der pädagogischen Fachkräfte zu sehen.

Spielflächen und Spielgeräte bieten elementare Möglichkeiten zum Erlernen von motorischen Grundfertigkeiten, von Körperbeherrschung, Sinneserfahrung und Beweglichkeit. Damit entwickeln Kinder die Fähigkeit, sich sicher und unabhängig zu bewegen. Risikopotentiale, die für die Kinder kalkulierbar sind, sollen dabei nicht ausgeschlossen werden. Risiken zu erkennen, zu kalkulieren und die eigenen Grenzen einzuschätzen, ist ein vorrangiges Ziel der Sicherheitsförderung. Risiken durch unkalkulierbare Gefahren müssen aber ausgegrenzt werden.

Diese unkalkulierbaren Gefahren zu erkennen, die für Laien schwer wahr-nehmbar sind, ist eine elementare Aufgabe bei der jährlichen Inspektion von Spielplatzgeräten und Spielplatzflächen und setzt entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen bei den Sachkundigen voraus.

Eine für Kinder unkalkulierbare Gefahr sind beispielsweise Fangstellen für Kopf, Gliedmaße und Körper, durchgefaulte Fundamente, morsche Hölzer oder nicht tragende Flächen. Dazu gehören aber auch mangelhafter oder fehlender Fallschutz sowie unzureichende Sicherheitsabstände.


Im Dienstleistungssektor existiert eine Vielzahl an Anbietern, die jährliche Hauptprüfungen an Spielgeräten vornehmen. Im Rahmen der Beratungs- und Überwachungstätigkeit wurden von den Aufsichtspersonen der Landesunfallkasse NRW in den vergangenen Jahren gravierende Unterschiede
in der Qualität der durchgeführten Jahreshauptprüfungen und deren Dokumentationen festgestellt.

Zudem haben sich in der Vergangenheit z.T. schwere Unfälle an mangel-haften Außenspielgeräten ereignet, obwohl ein Spielgeräte-Sachkundiger regelmäßig die wiederkehrende Kontrolle durchgeführt hatte. Wie kam es dazu?

 3.a Unfall mit lebensgefährlichen Verletzungen

In einem Fall hatte der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Ingenieurbüro mit der sicherheitstechnischen Beratung der Kindertageseinrichtung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) beauftragt. Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben nach diesem Gesetz die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu beraten, dieses bezieht sich aber nur auf die in einer

Einrichtung Beschäftigten, nicht auf die Kinder. Der Aufgabenbereich richtet sich dabei nach den konkreten Erfordernissen des Betriebes. Die sicher-heitstechnische Überprüfung des Außengeländes wurde zwar vom beauftragten Sicherheitsingenieur seit einigen Jahren durchgeführt und dokumentiert, war aber nicht explizit im Vertrag zwischen Arbeitgeber und Ingenieursbüro schriftlich fixiert.

Im Jahre 2004 ereignete sich in dieser Einrichtung ein schwerer Unfall, als drei Hortkinder eine Hängematte zwischen den Pfostenträgern einer Vogelnest-schaukel und einem Klettergerüst befestigten. Beim Anschaukeln durch eines der Kinder brachen vier Pfostenträger der Vogelnestschaukel an der Erdoberfläche ab, einer traf einen Elfjährigen am Kopf. Der Junge musste mit lebensgefährlichen Kopfverletzungen (Schädelbruch und Hirnblutung) von einem Rettungshubschrauber in die Neurochirurgi eingeliefert werden.

Bei der staatsanwaltlichen Ermittlung gab der zuständige Sicherheitsingenieur an, dass die Überprüfung des Außengeländes nicht Gegenstand der Vertragvereinbarung gewesen sei, und er bei seinem jährlichen Rundgang nur das dokumentiert hätte, was jedem anderen auch hätte auffallen müssen. Ein Ausgraben der Fundamente, wie es in der DIN 1176 gefordert wird, wäre daher nicht seine Aufgabe gewesen.

3.b Unfall mit Todesfolge

Ein anderer tragischer Unfall mit Todesfolge hat sich 2002 in Hessen auf einem öffentlichen Spielplatz ereignet. Ein Vierjähriger kletterte dort auf einen so genannten „Piratenturm“, ein 4,60 Meter hohes, einmastiges Spielgerät, bei dem oben am Mast ein (Aussichts-) Korb aus Metall befestigt war. Beim
Spielen verfing sich der Fuß des Jungen in dem Korb. Als sein Vater hinauf-kletterte um seinem Sohn zu helfen, kippte der Mast unter der Last zusammen und der Metallkorb stürzte auf den Kopf des Jungen. Wenige Stunden später starb er an seinen schweren Kopfverletzungen.

Auch hier war der Pfosten morsch. Die Ursache lag in der unsachgemäßen Imprägnierung des Holzes durch den Hersteller und durch fehlerhaftes Aufstellen des Gerätes. Es fehlte eine Drainage unter dem Pfosten, so dass dieser in seinem nassen Fundament vor sich hin faulte.

Ferner wurde die Stadt als Träger des Spielplatzes zur Verantwortung gezogen. Diese hatte aber für die jährliche Überprüfung einen externen Sachverständigen bestellt und zusätzlich monatliche Sichtkontrollen durch den städtischen Bauhof durchführen lassen. Die Haftung wurde verlagert.

Trotz allem wurden die Verantwortlichen der Stadt angeklagt. Die Kommune wäre verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass bei Spielgeräten

- die mit dem Einbau beauftragte Firma die Einbauanleitung beachtet,

- die mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeiter für ihre Aufgaben fachkundig geschult werden

und

- der mit der Jahreshauptkontrolle beauftragte Sachverständige die erforderliche Qualifikation hat.

Ein halbes Jahr nach der ersten Verhandlung erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Ex-Bürgermeister, den Mitarbeiter der zuständigen Überprüfungsstelle sowie den ehemaligenbBauhofleiter. Der Ausgang des Verfahrens ist noch unbekannt.



Spielplatzflächen überprüfen, haben? Gesetze, Normen und Richtlinien regeln Haftung und Pflichten der verantwortlichen Betreiber. Dazu gehören u.a. regelmäßige Kontrollen, Wartung und Instandhaltung – dies sollte nur durch ausgebildetes Personal oder sachkundige externe Anbieter erfolgen. Verantwortungsvolles Handeln mindert nicht nur das Haftungsrisiko der zuständigen Einrichtungsträger, es senkt vor allem das Unfallrisiko der Kinder, die die Spielplatzgeräte benutzen.

Sachkundige und Sachverständige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Kinderspielgeräte besitzen und mit den entsprechenden Vorschriften bzw. Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen) vertraut sind.


Anforderungen für Kinderspielgeräte“ auch bei der naturnahen Gestaltung eines Außengeländes anzuwenden?

Die Anforderungen aus der DIN EN 1176 sowie die DIN EN 1177 ist bei der Beurteilung aller Spielgeräte und Spielplätze in Analogie anzuwenden. Dazu gehören z.B. auch:

- Kunstobjekte, die von Kindern zum Spielen genutzt werden

- Kletterbäume

- Kletter- und Seilobjekte

- naturnahe Gestaltung auf Spielplätzen

Die bereits angesprochene, pädagogisch notwendige Vielfalt in der Gestaltung von Außenspielflächen erfordert vom beauftragten Prüfer ein detailliertes Wissen und Erfahrungsspektrum.

Seilgärten erfreuen sich großer Beliebtheit in Kindertageseinrichtungen und Schulen. Die Aufstellung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung der Seilgärten erfordert aber ein spezielles Wissen z.B. über die Standfestigkeit und die Auswirkungen von Kräften bei Belastungen.

Zum Beispiel ein Baumnest - diese Abenteuerspielgelegenheiten haben einen hohen Aufforderungscharakter und üben eine große Faszination auf die dort spielenden Kinder aus.

Bei der Aufstellung solcher Spielgeräte muss der zuständige Betreiber darauf achten, dass beim Bau und der Aufstellung die allgemeinen sicherheitstechnischen Anforderungen der DIN 1176 Teil 1 eingehalten werden. Auch ist es empfehlenswert, wenn der Erbauer dieses außerge-wöhnlichen Spielgerätes mit der Wartung beauftragt wird oder eine Wartungsanleitung vorliegt.

Die Beurteilung der Sicherheit eines Kletterbaumes ist immer eine Einzelfallentscheidung. Die fachliche Beratung durch Sachverständige ist unerlässlich.

Bei der Beurteilung der Sicherheit von Kletterbäumen und naturnaher Gestaltung wird hin und wieder empfohlen, eine geeignete Aufsicht an dem betreffenden Kletterbaum sicher zu stellen.

Eine Fangstelle in einem Kletterbaum, der fehlende Fallschutz oder unzureichende Sicherheitsabständecwerden jedoch nicht dadurch gemindert, dass man eine Erzieherin mit der Aufsicht an diesem Baum
beauftragt. Sicherheitsmaßnahmen sind immer zusammen mit der Forderung zu sehen, dass zum Spielen und Klettern ausgewiesene Flächen abgestuft nach Altersgruppen, vor allem eine entwicklungsförderliche Funktion ausüben.

Text auch auszugsweise LUK NRW!